Rechtsprechung

Das Amtsgericht in Gronau erlässt einen Strafbefehl gegen meine Mandanten, der sich mit Gelegenheitsjobs über Wasser hält. Darüber hinaus traut er Banken nicht, was man gegebenenfalls nachvollziehbar bis sympathisch finden kann oder darf.

Naja, jedenfalls schreibt das AG Gronau eine Tagessatzhöhe von 35 € in den Strafbefehl rein. Anhaltspunkte für die Tagessatzhöhe ergeben sich nicht.

Einspruch raus!

Der Strafbefehl ist von restlichen Ergebnis her annehmbar, so dass der emsige Verteidiger bei Gericht anfragt, auf Grund der engen finanziellen Situation, ob man die Tagessatzhöhe nicht auf „Hartz IV“-Niveau absenken kann und nach § 407 ff StPO einen modifizierten Strafbefehl in neuer Höher erlassen kann.

Das Gericht antwortet und bittet um Belege über die Einkommensverhältnisse.

Der Verteidiger erklärt, dass der Mandant von sprichwörtlichen Hand in den Mund lebt, keine Antrag auf Gewährung von Unterstützung nach dem SGB II (Hartz IV) stellen will, kein Konto hat und man daher auch nicht belegen könne. Was kommt?

bl 39 dA

Und was steht da? Also auf Bl. 39 R(ückseite)? Keine Ahnung, irgendein Handgeschmiertesriebenes, was jeder „Medizinerkurznotiz“ Konkurrenz machen dürfte. Kannste nicht lesen, kannste nichts machen!

Grundsätzlich ist es so, dass das Gericht auch über die Einkommensverhältnisse Beweis erheben muss! Wenn es das nicht kann, darf es schätzen. Aber die Gründe für die Schätzung müssen bekannt gegeben werden und sich in der Entscheidung wiederfinden.

Schade, hätte so einfach sein können.

 

In diesem Sinne…

Es war einmal ein Reiseanwalt. Der hatte einen Gerichtstermin für einen Mandanten in Erlangen. Und dann noch einen zweiten Mandanten. Er brauchte mehr als einen. Er fuhr zurück aus dem Süden der Republik. Da rief das Amtsgericht in Hamm an und sprach mit einer der fleißigen Mitarbeiterinnen des Anwalts. Es ging um den zweiten Mandanten. Man habe diesen festgenommen und um 12:30 solle ein Haftbefehlsverkündung stattfinden. Die fleißige Mitarbeiterin erklärte, dass der Anwalt in Bayern (Franken) sei, jedoch auf dem Rückweg und sie es ihm ausrichten werde. So geschah es auch.

Der emsige und engagierte Anwalt beschleunigte daraufhin seine Motorkutsche und eilte zum Amtsgericht nach Hamm. Dort traf er um 12:15 ein, erkundigte sich nach seinem Mandanten, um zu erfahren, dass man diesen gerade hatte laufen lassen, da man den Termin vorgezogen hatte.

crate-895939_1920Kurznotiz:

Der Präsident des 53. Verkehrsrechtstages Kay Nehm hat -völlig zutreffend- darauf hingewiesen, dass es eine ungleiche Behandlung von Alkoholsündern quer durch die Republik gibt. Da hat er Recht. Kann nicht sein, dass man in einem Bundesland ab 1,1 Promille zur MPU („Idiotentest“) muss, in einem anderen erst am 1,6 Promille. Ist aber so.

Kann aber auch nicht sein, dass ein Betroffener in einem Gerichtsbezirk mit „4 Gramm Gras“ keinerlei Konsequenzen fürchten muss (153 StPO), in einem anderen dafür empfindlich belangt wird. Ist aber so.

Kann auch nicht sein, dass ein „Sozialhilfebetrüger“ im Süden der Republik 1 Jahr und 6 Monate (ohne!) bekommt und im Norden kein Jahr auf dem Deckel steht. Ist aber so.

Kann auch nicht sein, dass eine Verwaltungsbehörde von der erstmaligen Verhängung eines Fahrverbots bei Verdoppelung der Geldbuße absieht, eine andere bei einer Verdreifachung, die nächste sich Gehaltsnachweise schicken lässt und die nächste, auch im Rahmen der Gerichtsverhandlung, nicht einmal darauf Rücksicht nimmt, dass der Betroffene Angehöriger der Feuerwehr und einer von zwei Kameraden am Standort ist, die ein Spezialfahrzeug bedienen können und am Fahrverbot festhält. Ist aber so.

Wenn das eine einheitlich geregelt wird (Behandlung von Promillesündern), dann ist der Weg nicht mehr weit, bis alles einheitlich geregelt wird. Dann gibt’s strenge Kataloge, unsere Strafrahmen gehen den Bach runter. Wir brauchen dann keine Gerichte mehr, sondern „Verurteilungsautomaten“, ähnlich „Demolition Man“.  Keine schöne Vorstellung.

Ja, es mag ungerecht erscheinen, ein Machtwort der Politik ist meiner Meinung nach aber nicht angezeigt.

In diesem Sinne…

10565070_460617674082221_3460329632215657553_n„Mein OLG“ Hamm… immer wieder für Entscheidungen gut, die man so nicht unbedingt erwartet hätte (nicht meine Entscheidung, nur online gefunden!)

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer nun veröffentlichen Entscheidung (Beschl. v. 10.11.2015, Az. 1 Vollz (Ws) 458/15) entschieden und damit eine Entscheidung des LG Düsseldorf bestätigt, dass zweimal in der Wochen zu duschen völlig ausreichend ist. Zumindest dann, wenn man nicht körperlich arbeitet oder Sport treibt.

Vor kurzen hatten wir hier eine Entscheidung des LG Limburg erörtert, bei der ein Geisterfahrer wegen Mordes verurteilt wurde („Mord durch Geisterfahrer“).

Nun hat das AG Köln zwei Heranwachsende zu bewährungsfähigen Freiheitsstrafen von einem Jahr, bzw. einem Jahr und 4 Monaten verurteilt, weil Sie sich ein illegales Autorennen in der Kölner Innenstadt geliefert hatten, dabei mit einem Taxi kollidierten und einer der Insassen so schwer verletzt wurde, dass dieser ca. 3 Wochen später verstarb.

Stumpf ist Trumpf…

by RAKirschbaum on

Herrlich, zum Abend noch eine wahrlich schöne Entscheidung des OLG Hamm!

Hier hat das OLG Hamm, immer wieder gut für Entscheidungen die man so nicht unbedingt erwartet hätte, wieder einen „rausgehauen“.

„Autobahn Ende“- Schild heißt „Autobahn-Ende“… nicht mehr, nicht weniger!

Manchmal kann’s so einfach sein!

Kurz zusammengefasst: Das Verkehrszeichen 334 besagt, dass die Autobahn zu Ende ist. Hat mit Bremsen, langsamer werden oder ähnlichem nichts zu tun, zumindest, so lange kein weiteres Schild aufgestellt ist, wie Ortseingang oder eine Geschwindigkeitsbegrenzung.

Wer hätte das gedacht?!

In diesem Sinne…

Endlich! Endlich!! Es tut sich was!!! Der Bundesgerichtshof in Strafsachen kommt aus dem Quark, in die Pötte, wie auch immer!

Warum jubelt der Herr Verteidiger jetzt so, wird sich mit Sicherheit der ein oder andere fragen. Niemand soll blöder sterben als geboren, also erkläre ich mein Freudentänzchen gerne!