März 18, 2016

upset-534103_1920Nun fühl‘ ich mich mal wieder irgendwie vereimert. Während ich letztens noch darüber schrieb, dass Wettschulden ja Ehrenschulden sind und erklärte, dass es auch hier üblich ist den Gerichtsvollzieher losschicken zu müssen, wenn man vom Kreis sein Geld haben will, erklärt der mir jetzt, er würde nicht vollstrecken, obwohl die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen.

Ich fang‘ am besten vorne an:

Mandant bekommt die Fahrerlaubnis entzogen, weil sein Punktekonto angeblich voll sei.

Wir erheben Klage in der Hauptsache (sog. „K“-Aktenzeichen) und, da die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, beantragen einstweiligen Rechtsschutz (sog. „L“-Verfahren).

Wir gewinnen beides.

Das Amtsgericht in Gronau erlässt einen Strafbefehl gegen meine Mandanten, der sich mit Gelegenheitsjobs über Wasser hält. Darüber hinaus traut er Banken nicht, was man gegebenenfalls nachvollziehbar bis sympathisch finden kann oder darf.

Naja, jedenfalls schreibt das AG Gronau eine Tagessatzhöhe von 35 € in den Strafbefehl rein. Anhaltspunkte für die Tagessatzhöhe ergeben sich nicht.

Einspruch raus!

Der Strafbefehl ist von restlichen Ergebnis her annehmbar, so dass der emsige Verteidiger bei Gericht anfragt, auf Grund der engen finanziellen Situation, ob man die Tagessatzhöhe nicht auf „Hartz IV“-Niveau absenken kann und nach § 407 ff StPO einen modifizierten Strafbefehl in neuer Höher erlassen kann.

Das Gericht antwortet und bittet um Belege über die Einkommensverhältnisse.

Der Verteidiger erklärt, dass der Mandant von sprichwörtlichen Hand in den Mund lebt, keine Antrag auf Gewährung von Unterstützung nach dem SGB II (Hartz IV) stellen will, kein Konto hat und man daher auch nicht belegen könne. Was kommt?

bl 39 dA

Und was steht da? Also auf Bl. 39 R(ückseite)? Keine Ahnung, irgendein Handgeschmiertesriebenes, was jeder „Medizinerkurznotiz“ Konkurrenz machen dürfte. Kannste nicht lesen, kannste nichts machen!

Grundsätzlich ist es so, dass das Gericht auch über die Einkommensverhältnisse Beweis erheben muss! Wenn es das nicht kann, darf es schätzen. Aber die Gründe für die Schätzung müssen bekannt gegeben werden und sich in der Entscheidung wiederfinden.

Schade, hätte so einfach sein können.

 

In diesem Sinne…

Als Fachanwalt für ein Rechtsgebiet muss man sich jährlich mit mindestens 15 Stunden pro Fachanwaltschaft fortbilden. Meiner Meinung nach, ist das weder eine nervige Pflicht noch eine Zumutung oder ähnliches, allenfalls zu wenig! Allerdings sind mir durchaus Kollegen bekannt, die das genau so negativ sehen.

Man sollte sich seine Fortbildungen halt gut aussuchen, damit die einen auch interessieren.

Für dieses Jahr bin ich mit meinen 15 Stunden für Strafrecht schon fertig, was aber noch lange nicht bedeutet, dass ich mit den Fortbildungen für dieses Jahr durch bin.

Fortbildungsbescheinigung 2016

In diesem Sinne…

taxes-1027103_1920LTO.de berichtet hier über eine „Posse“ in NRW.

Ich lese eine gewisse Empörung über den Kollegen heraus, kann diese aber nicht teilen. Hier hat das System. In einem Fahrerlaubnisangelegenheit in dem Eil- und Hauptsacheverfahren gewonnen wurden kommt das Geld auch nur nach dem man den Gerichtsvollzieher beauftragt. Schade, aber mittlerweile gängige Praxis.

Habe auch schon in Erwägung gezogen einen Haftbefehl zu erlassen. Frage mich nur, ob dann die Landrätin verhaftet wird, oder wer?

Ebenfalls recht charmant erscheint auch die Methode des „vorläufigen Zahlungsverbotes“. Das Konto des Kreises einfrieren. Eine schöne Idee, aber manchmal bin ich dann doch zu brav rücksichtsvoll.

In diesem Sinne…

Dass mir der Schutz der persönlichen Daten meiner Mandanten wichtig ist, habe ich ja auch schon das eine oder andere Mal erwähnt.

Warum keine Vollmachten vorgelegt werden, habe ich auch schon ausführlich beschrieben.

Nun erreicht mich der folgende Brief:

AG L

Wer jetzt hier Ausführungen macht, rutscht meiner Meinung nach ganz schnell in Richtung § 356 StGB. Und das will man ja nicht. Wenn 356, dann Porsche!

taxes-1027103_1920Sachen gibt’s, die gibt’s gar nicht.

Mitte Dezember fährt ein Bürger, nennen wir ihn A, mit seinen Kollegen, der Einfachheit halber B und C genannt, nach Dortmund. Da kommen sie in eine Polizeikontrolle. Man gibt an, keine Betäubungsmittel dabei zu haben. A hat auch keine dabei, aber Bargeld.

Es kommt, was kommen muss: B hat eine kleine Menge „Drogen“ dabei, das Geld wird flux als Drogengeld identifiziert oder als Diebesbeute oder zum Ankauf von Drogen gedacht, naja, wie auch immer. Geld ist weg, sichergestellt, nach § 43 PolG NRW.