Alltäglicher Wahnsinn

Guten Morgen!


Drei Personen sollen eine ältere Dame um einen beachtlichen finanziellen Betrag gebracht haben. Inwieweit diese zusammengewirkt haben oder ähnliches ist zum jetzigen Ermittlungszeitpunkt noch nicht wirklich ersichtlich. Es wurden jedenfalls mehrere Telefonnummern verwendet (insgesamt drei) und auch mehrere Namen. Zwei der Beschuldigten gaben falsche Namen an.

Justizpalast Nürnberg

Justizpalast Nürnberg

Ok, ok, streng genommen müsste es heißen „die Berufungsrichter“, ich weiß. Neben dem Berufsrichter sitzen da ja auch noch zwei Laienrichter, sog. Schöffen. Um die geht es aber nicht. Denn die sind – so zumindest die graue Theorie -vollkommen unvorbereitet, will nicht sagen unbedarft, vor einer etwaigen mündlichen Verhandlung.

Und wenn man sich das Leben so richtig leicht machen will, dann lässt man es am besten gar nicht erst zu einer mündlichen Verhandlung kommen.

Ich fange mal vorne an:

Ja, ich weiß, der letzte Eintrag ist schon einiges her, aber dieser geistige Erguss verdient es dann doch geteilt zu werden.

Meinen Mandanten wurde irgendwas mit Betäubungsmitteln vorgeworfen. So genau haben die Ermittlungsbehörden zunächst nicht verraten, was los ist. Der emsige Verteidiger bestellt sich, beantragt Akteneinsicht und beantragt – schon automatisch – seine Beiordnung als Pflichtverteidiger.

Manchmal ist es besser selber nichts zu schreiben, sondern sich mit dem Hinweis auf eine Bearbeitung durch einen geschätzten Kollegen zu begnügen. So soll es nun hier geschehen.

Der Kollege Andreas Jede aus Berlin hat sich auf seinem -ohnehin immer lesenswerten- Blog mit der obigen Entscheidung sehr intensiv beschäftigt und eine Besprechung vorgelegt, der ich nichts hinzuzufügen habe und nicht besser machen könnte (was nichts heißen soll/muss).

Daher begnüge ich mich auf den Hinweis: LESEN!

Schlimme Entscheidung – sehr gute Besprechung!

In diesem Sinne…

upset-534103_1920Nun fühl‘ ich mich mal wieder irgendwie vereimert. Während ich letztens noch darüber schrieb, dass Wettschulden ja Ehrenschulden sind und erklärte, dass es auch hier üblich ist den Gerichtsvollzieher losschicken zu müssen, wenn man vom Kreis sein Geld haben will, erklärt der mir jetzt, er würde nicht vollstrecken, obwohl die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen.

Ich fang‘ am besten vorne an:

Mandant bekommt die Fahrerlaubnis entzogen, weil sein Punktekonto angeblich voll sei.

Wir erheben Klage in der Hauptsache (sog. „K“-Aktenzeichen) und, da die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, beantragen einstweiligen Rechtsschutz (sog. „L“-Verfahren).

Wir gewinnen beides.

Das Amtsgericht in Gronau erlässt einen Strafbefehl gegen meine Mandanten, der sich mit Gelegenheitsjobs über Wasser hält. Darüber hinaus traut er Banken nicht, was man gegebenenfalls nachvollziehbar bis sympathisch finden kann oder darf.

Naja, jedenfalls schreibt das AG Gronau eine Tagessatzhöhe von 35 € in den Strafbefehl rein. Anhaltspunkte für die Tagessatzhöhe ergeben sich nicht.

Einspruch raus!

Der Strafbefehl ist von restlichen Ergebnis her annehmbar, so dass der emsige Verteidiger bei Gericht anfragt, auf Grund der engen finanziellen Situation, ob man die Tagessatzhöhe nicht auf „Hartz IV“-Niveau absenken kann und nach § 407 ff StPO einen modifizierten Strafbefehl in neuer Höher erlassen kann.

Das Gericht antwortet und bittet um Belege über die Einkommensverhältnisse.

Der Verteidiger erklärt, dass der Mandant von sprichwörtlichen Hand in den Mund lebt, keine Antrag auf Gewährung von Unterstützung nach dem SGB II (Hartz IV) stellen will, kein Konto hat und man daher auch nicht belegen könne. Was kommt?

bl 39 dA

Und was steht da? Also auf Bl. 39 R(ückseite)? Keine Ahnung, irgendein Handgeschmiertesriebenes, was jeder „Medizinerkurznotiz“ Konkurrenz machen dürfte. Kannste nicht lesen, kannste nichts machen!

Grundsätzlich ist es so, dass das Gericht auch über die Einkommensverhältnisse Beweis erheben muss! Wenn es das nicht kann, darf es schätzen. Aber die Gründe für die Schätzung müssen bekannt gegeben werden und sich in der Entscheidung wiederfinden.

Schade, hätte so einfach sein können.

 

In diesem Sinne…

Als Fachanwalt für ein Rechtsgebiet muss man sich jährlich mit mindestens 15 Stunden pro Fachanwaltschaft fortbilden. Meiner Meinung nach, ist das weder eine nervige Pflicht noch eine Zumutung oder ähnliches, allenfalls zu wenig! Allerdings sind mir durchaus Kollegen bekannt, die das genau so negativ sehen.

Man sollte sich seine Fortbildungen halt gut aussuchen, damit die einen auch interessieren.

Für dieses Jahr bin ich mit meinen 15 Stunden für Strafrecht schon fertig, was aber noch lange nicht bedeutet, dass ich mit den Fortbildungen für dieses Jahr durch bin.

Fortbildungsbescheinigung 2016

In diesem Sinne…