Strafverteidigung

Guten Morgen,

heute mal etwas von eher allgemeingültiger Natur, will sagen, nicht fallbezogen, wenn auch nicht vollkommen ohne Anlass.

Letztens wartete ich vor dem Gerichtssaal auf den Aufruf meiner Sache. In der Nähe stand ein Kollege mit einer Mandantin und die beiden warteten wohl auch auf ihren Termin. So wurde ich unfreiwillig Ohrenzeuge einer Unterhaltung des Kollegen (Fachanwalt in einem zivilrechtlichen Gebiet, nicht Mietrecht) mit seiner Mandantin. Diese war doch nun sehr verunsichert, ob sie zum einem Fachanwalt für Irgendwas auch mit Ihrer Mietstreitigkeit gehen könne.

O-Ton des Kollegen: „Ach, das mit diesen Fachanwaltschaften ist total Blödsinn, da haben wir uns ins eigene Fleisch geschnitten. Ich sag immer, wen ich glücklich geschieden habe, dem mache ich auch das Knöllchen weg!“

Justizpalast Nürnberg

Justizpalast Nürnberg

Ok, ok, streng genommen müsste es heißen „die Berufungsrichter“, ich weiß. Neben dem Berufsrichter sitzen da ja auch noch zwei Laienrichter, sog. Schöffen. Um die geht es aber nicht. Denn die sind – so zumindest die graue Theorie -vollkommen unvorbereitet, will nicht sagen unbedarft, vor einer etwaigen mündlichen Verhandlung.

Und wenn man sich das Leben so richtig leicht machen will, dann lässt man es am besten gar nicht erst zu einer mündlichen Verhandlung kommen.

Ich fange mal vorne an:

Ja, ich weiß, der letzte Eintrag ist schon einiges her, aber dieser geistige Erguss verdient es dann doch geteilt zu werden.

Meinen Mandanten wurde irgendwas mit Betäubungsmitteln vorgeworfen. So genau haben die Ermittlungsbehörden zunächst nicht verraten, was los ist. Der emsige Verteidiger bestellt sich, beantragt Akteneinsicht und beantragt – schon automatisch – seine Beiordnung als Pflichtverteidiger.

Das Amtsgericht in Gronau erlässt einen Strafbefehl gegen meine Mandanten, der sich mit Gelegenheitsjobs über Wasser hält. Darüber hinaus traut er Banken nicht, was man gegebenenfalls nachvollziehbar bis sympathisch finden kann oder darf.

Naja, jedenfalls schreibt das AG Gronau eine Tagessatzhöhe von 35 € in den Strafbefehl rein. Anhaltspunkte für die Tagessatzhöhe ergeben sich nicht.

Einspruch raus!

Der Strafbefehl ist von restlichen Ergebnis her annehmbar, so dass der emsige Verteidiger bei Gericht anfragt, auf Grund der engen finanziellen Situation, ob man die Tagessatzhöhe nicht auf „Hartz IV“-Niveau absenken kann und nach § 407 ff StPO einen modifizierten Strafbefehl in neuer Höher erlassen kann.

Das Gericht antwortet und bittet um Belege über die Einkommensverhältnisse.

Der Verteidiger erklärt, dass der Mandant von sprichwörtlichen Hand in den Mund lebt, keine Antrag auf Gewährung von Unterstützung nach dem SGB II (Hartz IV) stellen will, kein Konto hat und man daher auch nicht belegen könne. Was kommt?

bl 39 dA

Und was steht da? Also auf Bl. 39 R(ückseite)? Keine Ahnung, irgendein Handgeschmiertesriebenes, was jeder „Medizinerkurznotiz“ Konkurrenz machen dürfte. Kannste nicht lesen, kannste nichts machen!

Grundsätzlich ist es so, dass das Gericht auch über die Einkommensverhältnisse Beweis erheben muss! Wenn es das nicht kann, darf es schätzen. Aber die Gründe für die Schätzung müssen bekannt gegeben werden und sich in der Entscheidung wiederfinden.

Schade, hätte so einfach sein können.

 

In diesem Sinne…

Dass mir der Schutz der persönlichen Daten meiner Mandanten wichtig ist, habe ich ja auch schon das eine oder andere Mal erwähnt.

Warum keine Vollmachten vorgelegt werden, habe ich auch schon ausführlich beschrieben.

Nun erreicht mich der folgende Brief:

AG L

Wer jetzt hier Ausführungen macht, rutscht meiner Meinung nach ganz schnell in Richtung § 356 StGB. Und das will man ja nicht. Wenn 356, dann Porsche!