Die Vorlage der Vollmacht – irgendeiner kapiert es immer noch nicht…

by RAKirschbaum on

Nicht das AG Ravensburg

Nicht das AG Ravensburg

Das Amtsgericht in Ravensburg bietet mir hier die Gelegenheit auf einen Umstand aufmerksam zu machen, der mir sehr am Herzen liegt. Es geht um die vielfach von Gerichten grundlos geforderte Vorlage einer Vollmacht im Rahmen des Strafverfahrens.

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Das Amtsgericht hat mich aufgefordert in einer Strafsache, eine Vollmacht vorzulegen. Das Gericht hatte zuvor meine Mandanten angeschrieben und ihn unter Fristsetzung aufgefordert einen Verteidiger zu benennen, ansonsten würde das Gericht dies tun. Diese Vorgehensweise ist üblich, zumindest ist sie dies, wenn ein Fall der sog.notwendigen Verteidigung iSd. § 140 StPO vorliegt. So wohl hier. Hieraufhin habe ich mich als Verteidiger zur Akte gemeldet, die ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichert, meine Beiordnung als Pflichtverteidiger und Akteneinsicht beantragt. Die Antwort lesen Sie oben.

Aus meiner Kanzlei werden grundsätzlich keine Vollmachten Strafverfahren vorgelegt. Dies hat mehrere Gründe.

  1. Zunächst einmal, so einfaches klingt, es gibt keine rechtliche (gesetzliche) Grundlage, die hier eine Regelung trifft, dass der Verteidiger verpflichtet ist eine Vollmacht zur Akte zu reichen.
  2. Darüber hinaus ergeben sich, nach meinem Dafürhalten, für meinen Mandanten nur Nachteile, wenn eine solche Vollmacht zur Akte gelangt. Warum? Beispiel gefällig?
    • Der Verteidiger ist dann auch Empfangsbevollmächtigter.
    • Warum das nach meiner Meinung ungünstig ist? Ein einfaches Beispiel soll dies verdeutlichen. Ein Mandant (nennen wir ihn der Einfachheit halber „M“ (wie Mandant)) von mir hat eine leichte Vorahnung, dass er, wenn er zu einer Gerichtsverhandlung erscheinen würde, das Gericht zwar wieder verlassen würde, aber nicht als freier Mann, sondern eher in Begleitung und mit Handfesseln. M möchte daher nicht zu einer Gerichtsverhandlung erscheinen.
    • Wenn M jetzt „ordnungsgemäß geladen“ wurde und unentschuldigt nicht erscheint, hat das Gericht u.a. die Möglichkeit einen Vorführhaftbefehl (§ 230 StPO) zu erlassen.
    • Eher unschön für M.
    • Wenn M jetzt aber „untergetaucht“ ist, kann die Ladung an M nicht „ordnungsgemäß“ zugestellt werden. Liegt nun meine Vollmacht in der Akte, erhalte ich, für M die Ladung, M gilt als „ordnungsgemäß“ geladen, auch wenn er für mich -zumindest temporär- unerreichbar ist. Dies dem Gerricht mitzuteilen schrammt unter Umständen den § 356 StGB (Parteiverrat) mit dem wohl kein Strafverteidiger jemals in Verbindung gebracht werden will.
    • Wenn der Verteidiger nach vorher überreichter Vollmacht bei Gericht erscheint, M aber nicht, stehen dem Gericht alle weiteren Möglichkeiten offen (bspw. § 230 StPO).
    • Umgekehrt: Keine Vollmacht, keine Ladung über den Strafverteidiger, „Schwarzer Peter“ der ordnungsgemäßen Ladung bei Gericht, nicht beim Verteidiger.
    • Von Rechtsmitteln, Fristen, etc. will ich jetzt erst gar nicht anfangen.
  3. Deshalb gibt’s von hier keine Vollmachten ans Gericht.

Nun fordert mich also -mal wieder- ein Amtsgericht dazu auf. Eine solche Aufforderung ist unter besonderen Umständen zulässig, nämlich dann, wenn das Gericht ernstliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des Verteidigers hat. Liegen hier aber nicht vor, sind nicht ersichtlich und daher auch vom Gericht nicht angegeben.

Grundsätzlich wird von hier die Verteidigung angezeigt, sowie die ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichert. Der Verteidiger bezieht sich mit einer anwaltlichen Versicherung auf seinen Eid, den er zu Beginn seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt angelegt hat. Hinzu kommt, dass der Verteidiger ebenfalls Organ der Rechtspflege ist. Hier mit einer pauschalen, unbegründeten Aufforderung die Vorlage einer Vollmacht zu verlangen wird von einigen Kollegen schon als Unverschämtheit gesehen. Nicht von mir, ich nehme mir dann immer noch gerne die Zeit und kläre das Gericht darüber auf, warum es von mir keine Vollmacht zu Akte erhalten wird. Nicht ganz so ausführlich wie hier, aber zumindest so, dass der Volljurist auf der Empfängerseite es verstehen sollte.

So, nun wieder ans Werk!

 

In diesem Sinne…

Written by: RAKirschbaum

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