Neues aus Strasbourg – EGMR zu nachträglichen Sicherungsverwahrung

by RAKirschbaum on

Der EGMR (Europäische Gerichtshof für Menschenrechte) hat am Donnerstag entschieden, dass eine nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht gegen Art. 5 EMRK verstößt. Ebenfalls sei der Grundsatz des Art. 7 (keine Strafe ohne Gesetz) nicht verletzt.

Hintergrund der Entscheidung, Urt. v. 07.01.2015, Az. 23279/14, war ein Urteil des LG Hannover aus dem Jahre 1986 in dem der heute 72jährige unter anderem wegen 2-fachen Mordes zu einer 15 jährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt wurde, daneben wurde die Sicherungsverwahrung angeordnet. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Höchstdauer für eine solche Maßnahme 10 Jahre. Im Jahre 2001 begannen also diese 10 Jahre Sicherungsverwahrung.

Nachdem die 10 Jahre vorbei waren, wurde in regelmäßigen Abständen die Verlängerung durch die Gerichte angeordnet. Hiergegen wehrte sich der Betroffene.

Ohne Erfolg.

Der EGMR zieht hier die Karte, dass es sich bei der Maßnahme (nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung) nicht um eine Strafe handelt und schlägt damit beide Fliegen mit einer Klappe.

Meiner bescheidenen Meinung nach ist dieses Urteil zumindest vom Ergebnis her nicht gelungen. Leider liegt mir der Volltext noch nicht vor, so dass weitergehende Erklärungen auf sich warten lassen müssen. Sollen aber nachgereicht werden.

 

In diesem Sinne…

Written by: RAKirschbaum

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