Januar 12, 2016

Vor kurzen hatten wir hier eine Entscheidung des LG Limburg erörtert, bei der ein Geisterfahrer wegen Mordes verurteilt wurde („Mord durch Geisterfahrer“).

Nun hat das AG Köln zwei Heranwachsende zu bewährungsfähigen Freiheitsstrafen von einem Jahr, bzw. einem Jahr und 4 Monaten verurteilt, weil Sie sich ein illegales Autorennen in der Kölner Innenstadt geliefert hatten, dabei mit einem Taxi kollidierten und einer der Insassen so schwer verletzt wurde, dass dieser ca. 3 Wochen später verstarb.

IStGH vor dem „Aus“?

by RAKirschbaum on

Guten Tag zusammen!

LTO berichtet, dass drei Staaten wohl „Austrittskandidaten“ für den IStGH seien. Naja, über den Sinn und Zweck sowie die „Effektivität“ der internationalen Organisation „Internationaler Strafgerichtshof“ kann man sich vortrefflich streiten. Dies nicht nur, weil China, Russland und die USA sich weigern mitzuspielen.

Allerdings sind „Totgesänge“ nur wahrlich etwas verfrüht.

In diesem Sinne…

Stumpf ist Trumpf…

by RAKirschbaum on

Herrlich, zum Abend noch eine wahrlich schöne Entscheidung des OLG Hamm!

Hier hat das OLG Hamm, immer wieder gut für Entscheidungen die man so nicht unbedingt erwartet hätte, wieder einen „rausgehauen“.

„Autobahn Ende“- Schild heißt „Autobahn-Ende“… nicht mehr, nicht weniger!

Manchmal kann’s so einfach sein!

Kurz zusammengefasst: Das Verkehrszeichen 334 besagt, dass die Autobahn zu Ende ist. Hat mit Bremsen, langsamer werden oder ähnlichem nichts zu tun, zumindest, so lange kein weiteres Schild aufgestellt ist, wie Ortseingang oder eine Geschwindigkeitsbegrenzung.

Wer hätte das gedacht?!

In diesem Sinne…

Endlich! Endlich!! Es tut sich was!!! Der Bundesgerichtshof in Strafsachen kommt aus dem Quark, in die Pötte, wie auch immer!

Warum jubelt der Herr Verteidiger jetzt so, wird sich mit Sicherheit der ein oder andere fragen. Niemand soll blöder sterben als geboren, also erkläre ich mein Freudentänzchen gerne!

Guten Morgen und ein frohes neues Jahr 2016 erstmal vorab:

Nun zu einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 3. November 2015 – Az: 2 Ss (OWi) 313/15, welche meiner Meinung nach nicht ganz unwichtig sein dürfte.

In der obigen Entscheidung erklärt uns das OLG, dass die Verwendung einer sog. „Blitzer-App“ gegen geltendes Recht verstoße und daher mit einer Geldbuße von 75,–€ geahndet werde. Es handelt sich bei einer solchen App um ein „technisches Gerät zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO)“.

Allerdings gilt hier bei einiges zu beachten:

  1. Auf dem Handy muss die App installiert sein (logisch).
  2. Das Handy muss betriebsbereit sein (irgendwie auch naheliegend).
  3. Die App muss während der Fahrt aufgerufen sein (da wird’s interessant).