Blitzer-App und der Haken

by RAKirschbaum on

Guten Morgen und ein frohes neues Jahr 2016 erstmal vorab:

Nun zu einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 3. November 2015 – Az: 2 Ss (OWi) 313/15, welche meiner Meinung nach nicht ganz unwichtig sein dürfte.

In der obigen Entscheidung erklärt uns das OLG, dass die Verwendung einer sog. „Blitzer-App“ gegen geltendes Recht verstoße und daher mit einer Geldbuße von 75,–€ geahndet werde. Es handelt sich bei einer solchen App um ein „technisches Gerät zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO)“.

Allerdings gilt hier bei einiges zu beachten:

  1. Auf dem Handy muss die App installiert sein (logisch).
  2. Das Handy muss betriebsbereit sein (irgendwie auch naheliegend).
  3. Die App muss während der Fahrt aufgerufen sein (da wird’s interessant).

Hier stellt sich die Frage, wie die Rennaufsicht das mitbekommen will. Der einfache Blick ins  Auto dürfte, falls zulässig, nur dann ausreichend sein, wenn das Programm offen und damit offensichtlich ist.

Ein Durchsuchung des Fahrzeugs unterliegt aber dem sog. Richtervorbehalt, heißt: Ohne einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss, keine Durchsuchung des Kfz, keine Durchsuchung des Handy. Richterlichen Beschluss gibt’s aber nur bei entsprechendem Verdacht…

Selbstverständlich bleibt die Verwendung illegal und von ihr ist konsequent abzuraten!

Radio hören um auf Blitzer hingewiesen zu werden ist allerdings erlaubt, genauso, wie sich im Internet schlau zu machen. z.B. hier: www.facebook.com/RAKirschbaum. Hier versuchen wir jeden Montag die Blitzer für den Kreis Soest zu veröffentlichen. Oder hier https://www.facebook.com/StrafverteidigerNeheim für den HSK (Hochsauerlandkreis). Das Beste soll wohl sein, sich an die Geschwindigkeitsbegrenzungen zu halten.

Und, wie endete immer noch diese Radiosendung in den 80er Jahren auf WDR2 mit der Verkehrserziehung: „Fahren Sie bitte vorsichtig…. IMMER.“

 

In diesem Sinne…

Written by: RAKirschbaum

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