Endlich! Endlich!! Es tut sich was!!! Der Bundesgerichtshof in Strafsachen kommt aus dem Quark, in die Pötte, wie auch immer!
Warum jubelt der Herr Verteidiger jetzt so, wird sich mit Sicherheit der ein oder andere fragen. Niemand soll blöder sterben als geboren, also erkläre ich mein Freudentänzchen gerne!
Die Rechtssprechung hat vor geraumer Zeit etwas erfunden, was vielen Strafverteidigern richtig gegen den Strich geht und nach meiner bescheidenen Meinung nach den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip komplett zu wider läuft (Mit meiner Meinung befinde ich mich aber auch nicht in so schlechter Gesellschaft, immerhin Vors. Ri. BGH Fischer und sein Senat sehen die Sache ähnlich).
Es handelt sich dabei um die sog. „ungleichartige Wahlfeststellung“. Was das ist? Kurz und knapp ein Beispiel:
A wird mit einem Gegenstand angetroffen, der ihm nicht gehört. Der wurde B entwendet. Den Diebstahl (§ 242 StGB) durch A hat keiner gesehen. A könnte den Gegenstand auch von C gekauft haben, obwohl A möglicherweise wusste, dass C den vorher von B entwendete (Hehlerei, § 259 StGB, Hehlerei ist ja bekanntlich der Handel mit Diebesgut).
Darf man beides nicht, beides ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedroht.
Nun weiß keiner, was mit A ist. Hehler oder Stehler, Fakt ist, beides gleichzeitig geht nicht.
Nun, so mein Empfinden, muss der Staat gründlich(st) aufklären und alles tun, um das eine oder andere Ergebnis festzustellen. Wenn er das nicht hinbekommt, nicht allen Zweifeln Ruhe gebeten werden kann, dann ist halt freizusprechen.
Das ist aber nicht die Meinung der richterlichen Rechtsfortbildung. Hier heißt es, vereinfacht gesagt: Was hinten rauskommt (Strafmaß bzw. Strafrahmen) ist ja ohnehin identisch, also verurteilen wir den Angeklagten wegen Diebstahls oder Hehlerei. Einer weitergehende Aufklärung findet nicht statt.
Das verursachte Bauchschmerzen und ich hoffe, nicht nur mir.
Der Zweite Senat des BGH hat in seiner Entscheidung vom 28. Januar 2014 erklärt, davon Abstand zu nehmen (wenn man so will, der „Fischer-Senat“).
Der Fünfte Senat des BGH hatte ebenfalls darüber zu entscheiden, bereits am 16. Juli 2014, und erklärt, er wolle an der bisherigen Rechtssprechung festhalten.
Immer wenn diese Konstellation vorliegt, muss der sog. Große Senat angerufen werden und die Frage muss vorgelegt werden, damit eine einheitliche Rechtsprechung gegeben ist.
DAS ist nun passiert. „Nun“, am 16. März letzten Jahres…. veröffentlich am 28. Dezember 2015…. Schnell ist anders, aber immerhin!
Eine Entscheidung, in der Sache selber, zur Frage:
„Ist die Rechtsfigur der gesetzesalternativen Verurteilung, insbesondere bei einer Verurteilung wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei, mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar?“
ist damit noch nicht getroffen, aber der Weg ist zumindest bereitet. Drücken wir dem Rechtsstaat mal die Daumen.
In diesem Sinne…
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