§ 140 StPO

Na bitte, geht doch!

by RAKirschbaum on

Das AG Ravensburg wollte ja unbedingt eine Vollmacht von mir vorgelegt bekommen. Da ich so etwas grundsätzlich nicht mache, habe ich mich auch da geweigert und hier erklärt, warum.

Heute in der Post, ohne irgendwelche weiteren Zwischenschritte:

Anscheinend war meine Argumentation dann doch recht überzeugend.

In diesem Sinne…

 

 

 

12376330_950940971608327_780178709598685496_nHier mal ein paar Gedanken zu einem Problem, welches mir in meiner Praxis immer wieder begegnet, zuletzt heute, und sich mir nicht wirklich erschließt, weil es inkonsequent ist.

Wie die Überschrift verrät geht es um die Beiordnung eines Pflichtverteidiger in einem Strafvollstreckungsverfahren.

Nicht das AG Ravensburg

Nicht das AG Ravensburg

Das Amtsgericht in Ravensburg bietet mir hier die Gelegenheit auf einen Umstand aufmerksam zu machen, der mir sehr am Herzen liegt. Es geht um die vielfach von Gerichten grundlos geforderte Vorlage einer Vollmacht im Rahmen des Strafverfahrens.

So zuletzt bei mir das AG Ravensburg
.AG Ravensburg(Klicken für groß)

Das Amtsgericht hat mich aufgefordert in einer Strafsache, eine Vollmacht vorzulegen. Das Gericht hatte zuvor meine Mandanten angeschrieben und ihn unter Fristsetzung aufgefordert einen Verteidiger zu benennen, ansonsten würde das Gericht dies tun. Diese Vorgehensweise ist üblich, zumindest ist sie dies, wenn ein Fall der sog.notwendigen Verteidigung iSd. § 140 StPO vorliegt. So wohl hier. Hieraufhin habe ich mich als Verteidiger zur Akte gemeldet, die ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichert, meine Beiordnung als Pflichtverteidiger und Akteneinsicht beantragt. Die Antwort lesen Sie oben.

Aus meiner Kanzlei werden grundsätzlich keine Vollmachten Strafverfahren vorgelegt. Dies hat mehrere Gründe.