Da kriege ich doch glatt wieder Gefühle…

by RAKirschbaum on

Ja, ich weiß, der letzte Eintrag ist schon einiges her, aber dieser geistige Erguss verdient es dann doch geteilt zu werden.

Meinen Mandanten wurde irgendwas mit Betäubungsmitteln vorgeworfen. So genau haben die Ermittlungsbehörden zunächst nicht verraten, was los ist. Der emsige Verteidiger bestellt sich, beantragt Akteneinsicht und beantragt – schon automatisch – seine Beiordnung als Pflichtverteidiger.

Lange ruht der See, dann kommt die Akte mit dem folgenden Hinweis:

Keine Beiordnung

 

 

 

 

 

 

 

Auf die orthographischen Schnitzer einzugehen liegt mir fern, das ist Kleinkram, der im Eifer des Gefechts immer mal passieren kann und passiert.

Es geht um den Inhalt. Warum? Ich will es mal gerne übersetzen:

Ja, also, wir hier von der Staatsanwaltschaft gehen davon aus, dass Dein Mandant ein ganz schlimmer Finger ist. Der macht beruflich in Drogen! Also § 29 Abs. 1 Nr. 1 (Handel treiben) iVm. Abs. 3 (gewerbsmäßig). Das gibt mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe. Wenn der dann noch eine „nicht geringe Menge“ hatte, sind wir beim § 29a BtMG (n.g.M) iVm. gewerbsmäßig: § 30 BtMG, dann sperren wir den sogar für zwei Jahre weg.

Darüber hinaus hätten wir den gerne als Berufspetze, damit der wir nicht arbeiten müssen. Ob oder wie sich das dann im Strafmaß niederschlägt, verraten wir aber vorher nicht (§ 31 BtMG).

Alles in allem heißt das richtig Ärger und eine ziemlich komplizierte Situation.

Moment, mag der vorgebildete Leser denken, da war doch was….. genau: § 140 StPO. Da steht im Absatz 1, Nummer 2, es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn dem Betroffenen ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Verbrechen = Mindeststrafe 1 Jahr, so steht’s im §12 StGB. Hierzu ist es gesetzt, dass Delikte, die streng genommen keine Verbrechen sind, sondern Qualifikationen zu Vergehen darstellen, aber auch mit einer Straferwartung von Minimum einem Jahr daher kommen, einen Fall der notwendigen Verteidigung darstellen………..

Kurzum:

Wenn’s sein soll, drohen Dir, lieber Betroffener, mindesten 2 Jahre (dann logischer Weise auch ohne Bewährung), aber beigeordnet wird hier nichts.

Blöd, dass die Staatsanwaltschaft das beantragen muss und der Betroffene und sein Verteidiger da nichts machen können….

Written by: RAKirschbaum

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