Es war einmal vor langer Zeit, ein Rechtsstaat. Es war eine tolle Erfindung, da passte er eine auf den andern auf. Keiner hatte zu viel Macht und wenn der Staat dem Bürger etwas wollte, guckte einer drüber. Man nannte es z.B. „Richtervorbehalt„.
Das war eine vielleicht eine tolle Erfindung. Wenn der Schutzmann mal beim Ede ums Eck gucken wollte (frei nach dem Großstadtrevier) musste er vorher beim Gericht anrufen und fragen, ob er das darf. Wenn das Gericht, nach Vorlage der bisherigen Beweise und Indizien es auch für angebracht hielt mal beim Ede zu Hause, im Auto, in der Telefonleitung nachzugucken, dann gab es einen entsprechenden Beschluss (zur Not auch nur mündlich, wenn die Zeit knapp war).
Diesen Richtervorbehalt gibt es auch bei Alkohol im Blut. Denn, so eine Blutentnahme, bspw. bei dem Verdacht einer Trunkenheitsfahrt, ist ja eine Körperverletzung. Das darf der Schutzmann ja nicht einfach so, auch der zur Hilfe herangeholte Arzt darf das nur, wenn der Beschluss vom Gericht vorliegt.
Wenn das ohne gemacht wurde, konnte man mit der schönen Probe und dem Ergebnis nichts anfangen, auch keinen Ede verurteilen. War eine tolle Erfindung, hat unsere Strafverfolgungsbehörden dazu angehalten, sich an Recht und Gesetz zu halten.
2010 hat das Bundesverfassungsgericht diese, für Staatsanwälte häufig sehr lästige Praxis, bestätigt!
Und dann ist irgendwas passiert, keine Ahnung was, aber es ging bergab mit einer solchen Praxis. Am 24. Februar 2011 war das BVerfG dann der Meinung, dass es nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führt, wenn der Richtervorbehalt außer Acht gelassen wird; 2 BvR 1596/10, 2 BvR 2346/10.
Und nun? Was ist jetzt los? Auf einmal kümmert sich der Staat um die zeitlichen Belange der arme Bürger. Man hofft, es handelt sich um einen der Karnevalszeit angepassten Vorstoß im Sinne von „BAP – „Time is cash time is money“.
Das BMJV – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – hat die Knaller der „Session“ rausgehauen! LTO berichtet, dass besagtes BMJV den Richtervorbehalt bei Blutproben abblasen will. Zukünftig soll die Anordnung des Staatsanwaltes ausreichend sein. Zur Begründung: Es ginge ja auch um die Zeit des Betroffenen. Teilweise müsste bis zu einer halben Stunde gewartet werden.
Meine Güte, was reg‘ ich mich schon wieder auf!
In diesem Sinne…
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