Gestern konnte man, sofern man sich dafür interessiert, an vielen Stellen etwas von einer bahnbrechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes lesen.
Was war passiert? Des Bundesverfassungsgericht erklärte: Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern ist verfassungswidrig, Beschluss vom 12. Januar 2016, 1 BvL 6/13.
Genauer: „§ 59a Absatz 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 2840) geändert worden ist, ist mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit Rechtsanwälten untersagt wird, sich mit Ärzten und Apothekern zur Ausübung ihrer Berufe zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenzuschließen.“(Leitsatz der Entscheidung – 1 BvL 6/13 -)
An allen möglichen Ecken und Enden wurde dies kommentiert: LTO, JuraForum, bei Facebook, etc.
Warum versetzt dies alle so in Aufregung?
Weil nun langsam, aber sicher, „die Grundfesten des Berufsrechts“ wackeln, meine ich gelesen zu haben. Ich frage mich, wir eine solche berufliche Zusammenarbeit aussehen soll? Der doppel-studierte Dr. med Dr. jur. verteidigt sich in Arzthaftungsprozessen selber, kleiner Scherz.
Jeder gute Anwalt weiß doch: der Anwalt der sich selbst vertritt, hat einen Esel zum Mandanten.
Warum also die ganze Aufregung? Ich kann’s nicht ganz verstehen. Liegt aber vermutlich auch daran, dass wir Strafverteidiger häufig alleine oder maximal in Bürogemeinschaften unterwegs sind. Meinethalben können die sich zusammenschließen, wie sie wollen. So lange die Arbeit und das Ergebnis stimmt, ist daran nichts auszusetzen. Gute Arbeit setzt sich durch!
„Gutes Recht braucht gute Hilfe!“ ist daher auch der Leitsatz unserer Kanzlei!
Der geschätzte Kollege Andreas Jede, hat seinen Kommentar so treffend geschlossen, dass ich Ihnen dies nicht vorenthalten möchte: Lesen Sie hier!
In diesem Sinne…
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