Vor kurzen hatten wir hier eine Entscheidung des LG Limburg erörtert, bei der ein Geisterfahrer wegen Mordes verurteilt wurde („Mord durch Geisterfahrer“).
Nun hat das AG Köln zwei Heranwachsende zu bewährungsfähigen Freiheitsstrafen von einem Jahr, bzw. einem Jahr und 4 Monaten verurteilt, weil Sie sich ein illegales Autorennen in der Kölner Innenstadt geliefert hatten, dabei mit einem Taxi kollidierten und einer der Insassen so schwer verletzt wurde, dass dieser ca. 3 Wochen später verstarb.
Wie immer, ich war nicht dabei, ich kenne nur den Artikel und auch nicht die Urteilsbegründung oder ähnliches.
Auf den ersten Blick erscheinen die beiden Taten ähnlich, so dass sich die Frage stellt, warum die ausgeurteilten Strafen so unterschiedlich ausfallen.
- Jugendstrafrecht: Das JGG eröffnet ganz andere Strafrahmen, als diese im „Erwachsenenstrafrecht“ durch das StGB vorgegeben sind. Die Jugendstrafe beträgt im Mindestmaß 6 Monate, maximal 5 Jahre. Stellt die begangene Straftat ein Verbrechen dar, welches mit eine Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren bedroht ist, so ist das Höchstmaß der Jugendstrafe zehn Jahre (§ 18 JGG). Die Strafrahmen des „Erwachsenenstrafrechts“ sind daher nicht anwendbar.
- Das Opfer verstarb ca. 3 Wochen später. Klingt für mich daher nach einer sog. Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB, wenn überhaupt, Strafandrohung: Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Hier hat das Gericht u.a. wegen fahrlässiger Tötung, § 222 StGB, verurteilt, Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe.
- Keine Mordmerkmale ersichtlich, daher war hier eine Möglichkeit für die Anwendung des § 211 StGB nicht gegeben.
Die Aufzählung ist sicherlich nicht abschließend.
Zweimal gefährliches Verhalten im Straßenverkehr, zweimal tragische Todesfälle, zweimal völlig unterschiedliche rechtliche Bewertungen.
In diesem Sinne…
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