Das LG Limburg verurteilte einen 45-jährigen Mann, der als Geisterfahrer auf die B 49 bei Limburg auffuhr um vor der Polizei zu flüchten, einen Unfall verursachte bei dem eine 21-jährige Autofahrerin ums Leben kam, wegen Mordes. Die besondere Schwere der Schuld wurde, entgegen des Antrages der Staatsanwaltschaft, nicht festgestellt.
Auch hier gilt wieder, wie so oft, dass ich weder die Akte kenne, noch in der mündlichen Verhandlung zugegen war. Ich kann mich also nur auf den Artikel bei SPON beziehen.
Auf den ersten Blick verwundert dieses Ergebnis, „lebenslang für Geisterfahrer“.
Aber, was haben wir denn hier? Zunächst einmal müssen wir feststellen, dass es hier eine Tote gibt. Wir bewegen uns also im Bereich der Tötungsdelikte, §§ 211 ff. StGB
§ 211 StGB ist der Mord, den das LG hier angenommen hat. Sehr vereinfacht gesprochen liegt dann ein Mord vor, wenn zum Totschlag eines der Mordmerkmale hinzutritt. Die Rechtsdogmatiker mögen mich für diese Vereinfachung nicht über Gebühr schelten (Die Beurteilung, Kategorisierung, Qualifikation, Privilegierung, etc. reicht um Studenten mehrer Vorlesungen lang zu quälen, Dissertationen und ganze Lehrbücher zu schreiben.)
Ein Mordmerkmal ist gem. § 211 Abs. 2 StGB die Begehung zur Verdeckung einer Straftat. Hier liegt wohl ein Fahren ohne Fahrerlaubnis vor. Dies ist eine Straftat. Der Angeklagte wollte nicht entdeckt werden, ergo: Verdeckung einer Straftat dürfte wohl vorliegen.
Was ich als äußerst problematisch einstufe, ist der sog. subjektive Tatbestand, der Vorsatz.
Fahrlässiger Mord…. gibt’s nicht. Also muss es Vorsatz sein und zwar doppelt, den Tod eines anderen Menschen zumindest billigend ein Kauf nehmen und dann noch bzgl. des Mordmerkmals.
Wenn’s das beides nicht hat, nennt der Jurist das fahrlässige Tötung, § 222 StGB (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe).
Das Gericht geht wohl davon aus: „Er habe sein Leben riskiert, aber auch vorsätzlich das der anderen Verkehrsteilnehmer.“ Die Begründung würde mich sehr interessieren.
Wenig hilfreich dürfte wohl auch folgendes sein:
„Die Staatsanwaltschaft hatte während der Ermittlungen zudem mitgeteilt: „Er soll vorher einer Zeugin gesagt haben, dass er sich nicht mehr von der Polizei stellen lasse, egal, ‚ob ich dabei ums Leben komme‘.“
Die Staatsanwaltschaft teilt das im Ermittlungsverfahren mit…. Was auch immer das heißen soll… Eigentlich bin ich der Auffassung gewesen und bleibe es auch, dass der Grundsatz gilt, dass alles, was zu einer Verurteilung führt in der mündlichen Verhandlung zu laufen hat, sog. Mündlichkeitsgrundsatz.
Naja, meiner Meinung nach eine sehr interessante Entscheidung, die ich gerne mal im „Volltext“ lesen würde und sich meiner Meinung nach jetzt schon qualifiziert hat, damit Studenten und/oder Rechtsreferendare zu quäl…. beschäftigen.
In diesem Sinne…
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[…] Vor kurzen hatten wir hier eine Entscheidung des LG Limburg erörtert, bei der ein Geisterfahrer wegen Mordes verurteilt wurde („Mord durch Geisterfahrer“). […]