Nun fühl‘ ich mich mal wieder irgendwie vereimert. Während ich letztens noch darüber schrieb, dass Wettschulden ja Ehrenschulden sind und erklärte, dass es auch hier üblich ist den Gerichtsvollzieher losschicken zu müssen, wenn man vom Kreis sein Geld haben will, erklärt der mir jetzt, er würde nicht vollstrecken, obwohl die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen.
Ich fang‘ am besten vorne an:
Mandant bekommt die Fahrerlaubnis entzogen, weil sein Punktekonto angeblich voll sei.
Wir erheben Klage in der Hauptsache (sog. „K“-Aktenzeichen) und, da die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, beantragen einstweiligen Rechtsschutz (sog. „L“-Verfahren).
Wir gewinnen beides.
Im Hauptsacheverfahren werden die Kosten gegen den Kreis Soest festgesetzt, im Eilverfahren auch.
Wir wollen im Hauptverfahren vollstrecken und beantragen daher eine „vollstreckbare Ausfertigung“ des Kostenfestsetzungsbeschlusses.
Die Antwort der VG Arnsberg:
So, heißt also was? Hier hast Du Dein Schreiben zurück, lieber Anwalt, kannst damit so vollstrecken. Steht ja auch drauf. Wie gesagt, man macht das nicht unbedingt jeden Tag, eigentlich sollte die Gegenseite ja zahlen.
In der Hauptsache kommt das Geld dann auch irgendwann.
Im Eilverfahren aber nicht.
So, also Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt! Was kommt? Die Antwort des Gerichtsvollziehers, er könne nicht vollstrecken, und der Verweis auf eine Litanei an ZPO (ZIVILProzeßordnung) Normen.
Noch ist der Schreiber geduldig und antwortet, dass die ZV sehr wohl möglich sei, das gehe aus dem Titel hervor, man überreicht sogar die Erklärungen des VG aus dem „K“-Verfahren.
Was kommt zurück?
Also, ich mach das ja nicht jeden Tag, aber der doch schon?! Sollte er zumindest!
Um ehrlich zu sein verstehe ich das Problem nicht. Oder besser gesagt die Probleme! Die Probleme des Gerichtsvollziehers, die Probleme des Kreises und meine eigene Hemmung nicht lauthals brüllend…… ach, lassen wir das. Was reg‘ ich mich auf……
Man fragt sich halt:
https://www.youtube.com/watch?v=UHho6PJiPKI
In diesem Sinne…
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