Der Strafgefangene und die Dusche

by RAKirschbaum on

10565070_460617674082221_3460329632215657553_n„Mein OLG“ Hamm… immer wieder für Entscheidungen gut, die man so nicht unbedingt erwartet hätte (nicht meine Entscheidung, nur online gefunden!)

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer nun veröffentlichen Entscheidung (Beschl. v. 10.11.2015, Az. 1 Vollz (Ws) 458/15) entschieden und damit eine Entscheidung des LG Düsseldorf bestätigt, dass zweimal in der Wochen zu duschen völlig ausreichend ist. Zumindest dann, wenn man nicht körperlich arbeitet oder Sport treibt.

Die Begründung ist allerdings noch interessanter: JVA-Aufenthalt ist ohnehin eine Beschwer, da spielt das mit dem Duschen keine so große Rolle (So meine Lesart).

„Das soziale Wohlergehen sei allein schon durch den Umstand der Inhaftierung beeinträchtigt (LT-Drs. 16/5413 S. 122). Der Umstand, an fünf Tagen in der Woche bei der Körperpflege auf eine normale Körperwaschung ausweichen zu müssen, ist aber gegenüber der Inhaftierung als solcher von so geringem zusätzlichen Gewicht, dass allein hierdurch das soziale Wohlergehen nicht wesentlich beeinträchtigt ist.“

Ergo: Wenn unangenehm, dann ist es auch egal wie unangenehm.

In sich allerdings unschlüssig:

Leitsatz: „Ein Strafgefangener, der nicht körperlich arbeitet und keinen Sport treibt, hat grds. keinen Anspruch auf tägliches Duschen. Die Möglichkeit, zweimal pro Woche zu duschen, ist – bei Vorhandensein einer anderweitigen Waschmöglichkeit in seinem Haftraum – grds. ausreichend.“

Aus den Gründen:

„Nach den Feststellungen im angefochtenen Beschluss können Strafgefangene in dieser Justizvollzugsanstalt grundsätzlich zweimal in der Woche duschen. Gefangene, die schweißtreibende körperliche Arbeit ausüben, können täglich duschen. Auch unbeschäftigte Gefangene können nach jeder Sportteilnahme duschen. Der Betroffene ist unbeschäftigt und gehört keiner Sportgruppe an.“

VS.

„Der Betroffene macht mit seiner Rechtsbeschwerde eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes geltend, da auch er täglich Sport treibe und deswegen auch täglich duschen müsse.“

Ein Aufklärung findet sich in dem Beschluss allerdings nicht. Kann sich  auch nicht, weil das die Sache vom LG Düsseldorf gewesen wäre. In diesem Beschluss finden sich allerdings keine Ausführungen, daher kann sich das OLG mit dieser Frage nicht mehr beschäftigen.

Immerhin ist die Entscheidung auch statistisch interessant: Wussten Sie, dass nur ein Drittel aller Bundesbürger im Jahre 2001-2006 bzw. 2010 täglich duscht? Zumindest hat sich das OLG bei seiner Entscheidung etwas gedacht.

Muss mir also jetzt überlegen, was ich antworte, wenn mir mein Mandant beim nächsten JVA-Besuch erklärt, ihm stinke es hier.

In diesem Sinne…

Written by: RAKirschbaum

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.