Strafverfahren

„Pfarrer-Stalkerin Christel G. freigesprochen“LG Arnsberg

Da schlägt die journalistische Vorverurteilung mal wieder mit aller Gewalt zu…. und das nach einem Freispruch.

Zugegeben, der § 238 StGB ist jetzt nicht so alt, dass man bei der Journaille darauf hoffen könnte, dass sich die Tatbestandsvoraussetzungen rumgesprochen haben.

Aber, wie dem auch sei, selbst wenn die objektiven Vorraussetzungen einer Strafbarkeit gegeben sind, muss ja dann doch noch auf die subjektiven Gesichtspunkte abgestellt werden. Da kommen wir nicht drum herum,

Der EGMR (Europäische Gerichtshof für Menschenrechte) hat ein einer Entscheidung am vergangenen Dienstag, 15. Dezember 2015 eine wichtige Entscheidung zur Stärkung der Angeklagtenrechte getroffen, nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2009 sich geweigert hat die Sache zur Entscheidung anzunehmen.

Ein gute Zusammenfassung gibt es hier bei LTO.

Nach meinem Dafürhalten ein wichtiger Schritt weiter in Richtung „Fair-Trial“, Artikel 6 EMRK.
(Urt. v. 15.12.2015, Az. 9154/10, Schatschaschwili gegen Deutschland)

Demnach darf ein Gericht seine Entscheidung nicht auf die Vernehmung eines Untersuchungsrichters gestützt werden, es müssen

SZ-Artikel zur Wohllebenaussage

Als engagierter und interessierter Strafverteidiger kommt man in den heutigen Tagen an dem sog. „NSU-Verfahren“ ja kaum vorbei. Umso schwerer ist es, sich ein vernünftiges Bild vom Geschehen im Gerichtssaal zu machen, bzw. das Geschehen zu werten, weil man nicht persönlich zu gegen war. Sämtliche Informationen sind sozusagen „zweite Hand“.

Die SZ, in den Personen von  Annette Ramelsberger und Tanjev Schultz, ist offensichtlich der Meinung, dass Ralf Wohlleben ein deutlich ausgefeiltere Aussage getätigt hat als Beate Tschäpe.

Nun, das wird sich, vermutlich erst am Ende des Verfahrens zeigen, ausschließen will man es