Und wieder ein Gericht, was einfach mal pauschal meine Bevollmächtigung anzweifelt. Dieses Mal gar nicht so weit weg. Das AG Arnsberg fordert mich nun auch zur Vorlage auf.
Warum? Keine Ahnung! Kein vorheriger Verteidiger, keinerlei Anhaltspunkte die gegen eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung sprechen und ganz nebenbei wurde diese ja auch, wie immer, anwaltlicher versichert. Warum ich keine vorlege, kann man hier lesen. Und warum ich sammele hier.
Mittlerweile würde es sich fast lohnen einen Textvorlage zu erstellen, in die meine Mitarbeiterinnen nur noch die individuellen Angaben einsetzen müssen.
Hier kommt allerdings noch ein lustiger nerviger Aspekt hinzu, und zwar die Aktenversendungspauschale.
Ich habe ein Gerichtsfach am AG Soest. Das AG Soest und das AG Arnsberg haben einen „Dokumentenfahrdienst“. Bedeutet, Schriftsätze, Akten, etc. können kostenfrei hier zwischen versendet werden.
Das OLG Koblenz ( Beschluss vom 20.03.2014, Az. 2 Ws 134/14) und das OLG Köln (Beschluss vom 16.10.2014, Az. 2 Ws 601/14,)haben bereits im Jahre 2014 entschieden, dass dann kein Verwendungspauschale erhoben werden darf. Die arnsberger Justizbehörden empfinden dies jedoch als zu viel Arbeit, denn man könne ja nich von jedem Anwalt wissen, ob dieser nun ein Gerichtsfach habe oder nicht.
Also wurde meine Akteneinsichtsgesuchsantrag angepasst um den Passus:
„Es wird beantragt die Akteneinsicht kostenfrei über das Gerichtsfach des Unterzeichners beim Amtsgericht in Soest zu gewähren.“
Was passiert? Per Post, 12,00€ und Vollmacht angefordert. Da fragt man sich, liest denn keiner mehr? Und sieht sich gezwungen, die Frage auch auf die Empfänger zu erweitern.
Also, wieder frisch ans Werk!
In diesem Sinne…
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