Durchsuchung, was nun/tun?

by RAKirschbaum on

Immer wieder kommt es vor, dass die Ermittlungsbehörden Wohnungen, Geschäftsräume, Fahrzeuge oder ähnliches durchsuchen. So beispielsweise hier: Polizei findet Cannabisplantagen. Nebenbei gesagt: Schön formuliert „findet“, klingt nach „zufällig“ beim Aufräumen im Keller oder in der Tasche.

Ist aber nicht so.

Grundsätzlich soll einer Durchsuchung eine Ermittlung vorangehen, dann Ergebnisse zusammen getragen werden, die es nach Vorlage dieser beim Ermittlungsrichter,

dem Richter ermöglichen einen „Durchsuchungsbeschluss“ zu erlassen (Das heißt wirklich „Beschluss“ und nicht „Befehl“, allen Tatort- und sonstigen Kommissaren zum Trotz). Ein Ausnahme bildet mit Sicherheit die Durchsuchung mit dem Willen des Betroffenen (klar kann ich jeden in meine vier Wände lassen, den ich will; ich muss es eben nicht). Oder aber die sog. „Gefahr im Verzug“. „GiV“ bedeutet, dass hier die Erlaubnis nicht vom Richter eingeholt werden kann (es sollte aber immerhin versucht werden) und der Staatsanwalt dann gegebenenfalls hier entscheiden kann/darf. Dies sollte allerdings die absolute Ausnahme darstellen, denn der „Richtervorbehalt“ stellt ein überaus wichtiges Kontrollorgan dar. Selbstverständlich nur dann, wenn der Richter prüft und nicht einfach alles unterschreibt, was ihm vorgelegt wird.

Die Strafprozessordnung kennt darüber hinaus zwei Arten der Durchsuchung, die beim Beschuldigten (§102 StPO) und bei einem Unverdächtigen (§103 StPO).

So viel zum Vorgeplänkel, nun zur Antwort auf die Frage:

Was nun? Was tun?

Also, die Ermittlungspersonen stehen vor der Tür, mit dem entsprechenden Zettel in der Hand.

  1. Lesen! Klingt simpel, wird aber immer wieder vergessen im Anblick der Obrigkeit! Durchsuchungsbeschlüsse müssen sich konkret auf Räume beziehen, sowie darlegen, was gefunden werden soll. Gerade bei Geschäftsräumen, kann hier entsprechend agiert werden und die Beamten in die „richtigen“ Bahnen gelenkt werden. Warum das? Weil alles, was nicht vom Beschluss umfasst ist, aber dennoch gefunden wird, ein sog. Zufallsfund ist, der auch gerichtlich als Beweismittel verwertet werden darf.
  2. Anrufen! Wen? Einen Strafverteidiger! Man kann wohl behaupten, dass jeder Strafverteidiger einen „Notfallnummer“ hat. Mal ist das eine Handynummer, mal einer kostenfreie „0800“er-Nummer (So z.B: bei RA Kirschbaum: 0800-668484589 (freecall)). Der Strafverteidiger ist häufig in der Lage anders mit den Ermittlungspersonen zu sprechen, da er nicht persönlich involviert ist.
  3. Alles weitere gilt es dann vor Ort abzuklären und das weitere Verhalten den individuellen Gegebenheiten anzupassen.

In diesem Sinne…

 

Written by: RAKirschbaum

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