Die endlichen Rechte der Nebenklage

by RAKirschbaum on

Guten Morgen!

Heute mal eine Entscheidung zur Veröffentlichung der erfreulicheren Natur!

Meinem Mandanten wird vorgeworfen sich einer Frau gegenüber nicht „Gentleman-like“ verhalten zu haben. Details spielen da erst einmal keine weitergehende Rolle.

Die mutmaßliche Geschädigte lässt das nicht auf sich sitzen und konsultiert einen Kollegen, der sich als sog. Nebenklagevertreter (§§395 ff StPO) bestellt. Über Sinn, Unsinn, Nutzen oder Schaden für das Strafverfahren durch die Nebenklage, bzw. die Wahrnehmung solcher „Opferrechte“ möchte an dieser Stelle nicht referieren.

Zurück zum Fall: Im Rahmen der Ermittlungen stellt sich die Frage, ob mein Mandant unbedingt so voll umfänglich schuldfähig ist. Er wird durch einen Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit begutachtet. Dieses Gutachten wird zur Akte gereicht und dem Verteidiger zur Lektüre, Besprechung und Vorbereitung auf den Hauptverhandlungstermin zur Verfügung gestellt.

Dann meldet sich der Kollege Nebenklagevertreter und beantragt Akteneinsicht, insbesondere in das Gutachten!

Grundsätzlich stehen dem Nebenkläger bzw. seinem Vertreter eigene Rechte im Verfahren zu. Hierzu zählt grundsätzlich auch das Akteneinsichtsrecht. Dieses gilt jedoch nicht immer und nicht uneingeschränkt. So hat der 1. Strafsenat des Hanseatisches Oberlandesgericht am 24.10.2014 (1 Ws 110/14 dieses Recht für sog. Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen eingeschränkt. Sehr informativ besprochen beim Kollegen Hoenig: Keine Akteneinsicht für den Nebenkläger.

Ergänzend hierzu hat im vorliegenden Fall das AG Soest entschieden, dass sich das Akteneinsichtsgesuch allerdings nicht auf das Gutachten beziehen kann.

Die Entscheidung findet sich hier .

In diesem Sinne…

 

 

 

 

 

Written by: RAKirschbaum

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