Strafverteidigung

taxes-1027103_1920Sachen gibt’s, die gibt’s gar nicht.

Mitte Dezember fährt ein Bürger, nennen wir ihn A, mit seinen Kollegen, der Einfachheit halber B und C genannt, nach Dortmund. Da kommen sie in eine Polizeikontrolle. Man gibt an, keine Betäubungsmittel dabei zu haben. A hat auch keine dabei, aber Bargeld.

Es kommt, was kommen muss: B hat eine kleine Menge „Drogen“ dabei, das Geld wird flux als Drogengeld identifiziert oder als Diebesbeute oder zum Ankauf von Drogen gedacht, naja, wie auch immer. Geld ist weg, sichergestellt, nach § 43 PolG NRW.

Und wieder ein Gericht, was einfach mal pauschal meine Bevollmächtigung anzweifelt. Dieses Mal gar nicht so weit weg. Das AG Arnsberg fordert mich nun auch zur Vorlage auf.

Warum? Keine Ahnung! Kein vorheriger Verteidiger, keinerlei Anhaltspunkte die gegen eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung sprechen und ganz nebenbei wurde diese ja auch, wie immer, anwaltlicher versichert. Warum ich keine vorlege, kann man hier lesen. Und warum ich sammele hier.

Was will er denn nun?

Eigentlich darf man nicht doppelt bestraft werden. Heißt, wenn ich für eine Straftat meine Strafe verbüßt habe, muss ich dafür nicht noch einmal ins Gefängnis (sehr verkürzt dargestellt, aber hoffentlich deutlich).

Das OLG Hamm sieht die Nummer wohl etwas anders. Im Beschluss vom 19.01.2016, Az. 2 Ausl. 168/15, wird erklärt, dass dies nicht unbedingt durchgreife, wenn das Ganze grenzübergreifend stattfindet. Die – möglicherweise – ganz gute Begründung zielt darauf ab, dass das Doppelbestrafungsverbot nur für deutsche Gericht gilt.

348-Verbot-der-Doppelbestrafung

In diesem Sinne…

Vor gar nicht allzu langer Zeit durfte ich dem AG Ravensburg erklären, wie das mit der Vollmacht und deren Vorlage funktioniert.

Die haben es dann endlich begriffen.

An dieser Stelle vielen Dank an die Staatsanwaltschaft Dortmund, dass ich mich wiederholen darf, denn das war heute in der Post:

Vollmacht die zweite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mal gucken, wie lange die brauchen?!

In diesem Sinne…

hammer-802301_1920Es war einmal vor langer Zeit, ein Rechtsstaat. Es war eine tolle Erfindung, da passte er eine auf den andern auf. Keiner hatte zu viel Macht und wenn der Staat dem Bürger etwas wollte, guckte einer drüber. Man nannte es z.B. „Richtervorbehalt„.

Das war eine vielleicht eine tolle Erfindung. Wenn der Schutzmann mal beim Ede ums Eck gucken wollte (frei nach dem Großstadtrevier) musste er vorher beim Gericht anrufen und fragen, ob er das darf. Wenn das Gericht, nach Vorlage der bisherigen Beweise und Indizien es auch für angebracht hielt mal beim Ede zu Hause, im Auto, in der Telefonleitung nachzugucken, dann gab es einen entsprechenden Beschluss (zur Not auch nur mündlich, wenn die Zeit knapp war).

Na bitte, geht doch!

by RAKirschbaum on

Das AG Ravensburg wollte ja unbedingt eine Vollmacht von mir vorgelegt bekommen. Da ich so etwas grundsätzlich nicht mache, habe ich mich auch da geweigert und hier erklärt, warum.

Heute in der Post, ohne irgendwelche weiteren Zwischenschritte:

Anscheinend war meine Argumentation dann doch recht überzeugend.

In diesem Sinne…

 

 

 

12376330_950940971608327_780178709598685496_nHier mal ein paar Gedanken zu einem Problem, welches mir in meiner Praxis immer wieder begegnet, zuletzt heute, und sich mir nicht wirklich erschließt, weil es inkonsequent ist.

Wie die Überschrift verrät geht es um die Beiordnung eines Pflichtverteidiger in einem Strafvollstreckungsverfahren.

Nicht das AG Ravensburg

Nicht das AG Ravensburg

Das Amtsgericht in Ravensburg bietet mir hier die Gelegenheit auf einen Umstand aufmerksam zu machen, der mir sehr am Herzen liegt. Es geht um die vielfach von Gerichten grundlos geforderte Vorlage einer Vollmacht im Rahmen des Strafverfahrens.

So zuletzt bei mir das AG Ravensburg
.AG Ravensburg(Klicken für groß)

Das Amtsgericht hat mich aufgefordert in einer Strafsache, eine Vollmacht vorzulegen. Das Gericht hatte zuvor meine Mandanten angeschrieben und ihn unter Fristsetzung aufgefordert einen Verteidiger zu benennen, ansonsten würde das Gericht dies tun. Diese Vorgehensweise ist üblich, zumindest ist sie dies, wenn ein Fall der sog.notwendigen Verteidigung iSd. § 140 StPO vorliegt. So wohl hier. Hieraufhin habe ich mich als Verteidiger zur Akte gemeldet, die ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichert, meine Beiordnung als Pflichtverteidiger und Akteneinsicht beantragt. Die Antwort lesen Sie oben.

Aus meiner Kanzlei werden grundsätzlich keine Vollmachten Strafverfahren vorgelegt. Dies hat mehrere Gründe.

Immer wieder kommt es vor, dass die Ermittlungsbehörden Wohnungen, Geschäftsräume, Fahrzeuge oder ähnliches durchsuchen. So beispielsweise hier: Polizei findet Cannabisplantagen. Nebenbei gesagt: Schön formuliert „findet“, klingt nach „zufällig“ beim Aufräumen im Keller oder in der Tasche.

Ist aber nicht so.

Grundsätzlich soll einer Durchsuchung eine Ermittlung vorangehen, dann Ergebnisse zusammen getragen werden, die es nach Vorlage dieser beim Ermittlungsrichter,