Strafverfahren

Na bitte, geht doch!

by RAKirschbaum on

Das AG Ravensburg wollte ja unbedingt eine Vollmacht von mir vorgelegt bekommen. Da ich so etwas grundsätzlich nicht mache, habe ich mich auch da geweigert und hier erklärt, warum.

Heute in der Post, ohne irgendwelche weiteren Zwischenschritte:

Anscheinend war meine Argumentation dann doch recht überzeugend.

In diesem Sinne…

 

 

 

Nicht das AG Ravensburg

Nicht das AG Ravensburg

Das Amtsgericht in Ravensburg bietet mir hier die Gelegenheit auf einen Umstand aufmerksam zu machen, der mir sehr am Herzen liegt. Es geht um die vielfach von Gerichten grundlos geforderte Vorlage einer Vollmacht im Rahmen des Strafverfahrens.

So zuletzt bei mir das AG Ravensburg
.AG Ravensburg(Klicken für groß)

Das Amtsgericht hat mich aufgefordert in einer Strafsache, eine Vollmacht vorzulegen. Das Gericht hatte zuvor meine Mandanten angeschrieben und ihn unter Fristsetzung aufgefordert einen Verteidiger zu benennen, ansonsten würde das Gericht dies tun. Diese Vorgehensweise ist üblich, zumindest ist sie dies, wenn ein Fall der sog.notwendigen Verteidigung iSd. § 140 StPO vorliegt. So wohl hier. Hieraufhin habe ich mich als Verteidiger zur Akte gemeldet, die ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichert, meine Beiordnung als Pflichtverteidiger und Akteneinsicht beantragt. Die Antwort lesen Sie oben.

Aus meiner Kanzlei werden grundsätzlich keine Vollmachten Strafverfahren vorgelegt. Dies hat mehrere Gründe.

Immer wieder kommt es vor, dass die Ermittlungsbehörden Wohnungen, Geschäftsräume, Fahrzeuge oder ähnliches durchsuchen. So beispielsweise hier: Polizei findet Cannabisplantagen. Nebenbei gesagt: Schön formuliert „findet“, klingt nach „zufällig“ beim Aufräumen im Keller oder in der Tasche.

Ist aber nicht so.

Grundsätzlich soll einer Durchsuchung eine Ermittlung vorangehen, dann Ergebnisse zusammen getragen werden, die es nach Vorlage dieser beim Ermittlungsrichter,

 

Supreme Court

Supreme Court

Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten  von Amerika(Supreme Court of the United States of America) hat die Urteilsfindung bei Todesstrafen im Bundesstaat Florida für verfassungswidrig erklärt (opinion).

Florida hat 1/10 aller Urteile mit Todesstrafe in den USA, nur noch übertroffen von Kalifornien. Allerdings ist es in den übrigen Bundesstaaten so, dass eine Jury über die Verhängung der Todesstrafe entscheidet. In Florida liegt diese Entscheidung bei einem einzelnen Richter! Besser gesagt, lag. Dieser Rechtsprechungspraxis hat der Supreme Court nun eine Ende gesetzt.

Im zu entscheidenden Fall (Hurst v. Florida) ging der Verurteilte gegen das Urteil vor. Er wurde im Jahre 1998 wegen Mordes an einer Restaurantleiterin verurteilt.

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshof fiel erfreulich deutlich aus, 8:1 Stimmen.

Für mich stellt die „Todesstrafe“, erst Recht die vollstreckbare, eine absolute Bankrotterklärung für ein modernes Justizsystem dar. Jede Entscheidung in irgendeinem Land, welches die Todesstrafe noch hat, die dafür sorgt, dass diese nicht vollstreckt werden kann, Verfahren neu aufgerollt werden müssen oder gar abgeschafft wird, ist in meinen Augen absolut begrüßenswert. Ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung.

 

In diesem Sinne…

Endlich! Endlich!! Es tut sich was!!! Der Bundesgerichtshof in Strafsachen kommt aus dem Quark, in die Pötte, wie auch immer!

Warum jubelt der Herr Verteidiger jetzt so, wird sich mit Sicherheit der ein oder andere fragen. Niemand soll blöder sterben als geboren, also erkläre ich mein Freudentänzchen gerne!

Guten Morgen und ein frohes neues Jahr 2016 erstmal vorab:

Nun zu einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 3. November 2015 – Az: 2 Ss (OWi) 313/15, welche meiner Meinung nach nicht ganz unwichtig sein dürfte.

In der obigen Entscheidung erklärt uns das OLG, dass die Verwendung einer sog. „Blitzer-App“ gegen geltendes Recht verstoße und daher mit einer Geldbuße von 75,–€ geahndet werde. Es handelt sich bei einer solchen App um ein „technisches Gerät zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO)“.

Allerdings gilt hier bei einiges zu beachten:

  1. Auf dem Handy muss die App installiert sein (logisch).
  2. Das Handy muss betriebsbereit sein (irgendwie auch naheliegend).
  3. Die App muss während der Fahrt aufgerufen sein (da wird’s interessant).

Mord durch Geisterfahrer

by RAKirschbaum on

Das LG Limburg verurteilte einen 45-jährigen Mann, der als Geisterfahrer auf die B 49 bei Limburg auffuhr um vor der Polizei zu flüchten, einen Unfall verursachte bei dem eine 21-jährige Autofahrerin ums Leben kam, wegen Mordes. Die besondere Schwere der Schuld wurde, entgegen des Antrages der Staatsanwaltschaft, nicht festgestellt.

Auch hier gilt wieder, wie so oft, dass ich weder die Akte kenne, noch in der mündlichen Verhandlung zugegen war.